Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn mit der Dienstleistung vom Anbieter bereits begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist auch das Widerrufsrecht teilbar. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt, wenn mit dieser vom Anbieter bereits begonnen wurde (AG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az.: 142 C 431/11).
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