BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Zwar sind Verträge die auf Schwarzarbeitabreden beruhen wegen Steuerhinterziehung nach §§ 134, 138 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, jedoch ist es dem Schwarzarbeiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen um berechtigten Nacherfüllungs-/Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers zu entgehen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ist auf die gesamte Rechtsordnung anzuwenden, auch auf Schwarzarbeit.