Skip to content

Schwarzarbeit – trotzdem Anspruch auf Gewährleistung?

BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Zwar sind Verträge die auf Schwarzarbeitabreden beruhen wegen Steuerhinterziehung nach §§ 134, 138 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, jedoch ist es dem Schwarzarbeiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen um berechtigten Nacherfüllungs-/Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers zu entgehen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ist auf die gesamte Rechtsordnung anzuwenden, auch auf Schwarzarbeit.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!