Nur durch die ordnungsgemäß durchgeführten Gerätetests des Messgerätes kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.
Die Bedienungs-/Gebrauchsanweisung bzw. -anleitung, in der der Visiertest und die weiteren Testmodalitäten festgelegt sind, ist Bestandteil der Bauartzulassung des Messgeräts zur Eichung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch der Eichschein selbst nimmt ausdrücklich auf die Bedienungsanleitung Bezug. Insoweit wird in der Regel unter dem Punkt „Hinweise“ im jeweiligen Eichschein ausgeführt: „Durch die Eichung ist gewährleistet, dass die für den Betrieb der Messanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Messanlage entsprechend der zugehörigen Gebrauchsanweisung verwendet wird.“. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Falle nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes Messgerät anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen für eine solche Art der Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2008, Az.: 2 Ss OWi 320/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005, Az.: 1 Ss 141/05; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2009, Az: 311 SsBs 58/09; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az: 3 Ws (B) 67/08, 2 Ss 54/08 – 3 Ws (B) 67/08).
Wird bei einer Lasermessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P der notwendige Visiertest/Aligntest fehlerhaft oder falsch durch die jeweiligen Messbeamten durchgeführt, handelt es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung um kein standardisiertes Messverfahren mehr, das die Vermutung der Richtigkeit und der Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Da aber nur in einem standardisierten Messverfahren eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit möglich ist, ist bei einem fehlerhaft oder falsch durch die Messbeamten durchgeführten Visiertest/Aligntest die später angeblich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht wirksam festgestellt und daher auch nicht verwertbar. Damit ist auch ein vermeintlicher Tatnachweis des Betroffenen nicht möglich. Der Betroffene ist aus diesem Grunde vom Gericht freizusprechen bzw. das Bußgeldverfahren gegen ihn ist von der jeweiligen Bußgeldbehörde einzustellen.