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Widerrufliche Freistellung – Zeitguthaben und Urlaubsansprüche

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber widerruflich freigestellt, so können auf die Freistellungszeit nicht die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers angerechnet werden. Hingegen können auf die Freistellungszeit die angesparten Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitguthaben verrechnet werde (BAG, Urteil vom 19.5.2009, Az.: 9 AZR 433/08).

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