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Werkverträge – Rechte und Pflichten – Ein Überblick

von Dr. Christian Kotz

Werkverträge sind im alltäglichen Leben häufig, so stellen z.B. in Auftrag gegebene Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Transportleistungen, die Herstellung von künstlerischen Werken, die Erstellung von Gutachten, Anlagenwartungen und Anzeigenveröffentlichungen Werkverträge dar.

 

1. Allgemein: Bei einemWerkvertrag verpflichtet sich der (Werk-)Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der Besteller (z.B. der Verbraucher als Auftraggeber) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung bzw. der üblichen Vergütung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

2. Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag: Der Besteller erteilt beim Dienstvertrag einer anderen Person nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Der Beauftragte schuldet sodann lediglich ein Tätigwerden bzw. Bemühen jedoch nicht den Erfolg eines gewünschten Ergebnisses bzw. Auftrages. Ein Arbeitsvertrag ist aus diesem Grunde immer ein Dienstvertrag, da der Arbeitnehmer sich bemühen muss eine bestimmte Leistung zu erbringen, der Arbeitgeber hingegen dafür einzustehen hat, wenn die Leistung/das Ergebnis nicht erbracht wird.

 

3. Unterschied Werkvertrag – Werklieferungsvertrag: Bei einem Werklieferungsvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller nicht nur die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, sondern auch die Übereignung der Materialien, aus denen das Arbeitsergebnis hergestellt wurde. Aus diesem Grunde finden auf Werklieferungsverträge in der Regel die kaufrechtlichen Regelungen der §§ 433 ff. BGB und nicht die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

4. Werkvertrag und VOB/B: Die VOB (Verdingungsordnung für Bauverträge) stellt eine Besonderheit bei Bauverträgen dar. Bei Werkverträgendie sich mit der Errichtung von Bauwerken beschäftigen wird als rechtliche Grundlage entweder das BGB oder die VOB vereinbart. Einer der Unterschiede ist, dass bei Bauverträgen nach dem BGB Sachmängelansprüche innerhalb von 5 Jahren und nach der VOB/B (in der Fassung 2006) innerhalb von 4 Jahren verjähren. Der Vorteil in der Vereinbarung der VOB/B liegt darin, dass eine Mängelanzeige die Verjährung für max. 2 Jahre unterbricht. Zeigt sich ein Mangel erst nach 4 Jahren, so sind die Verjährungsfristen des BGB für den Besteller vorteilhafter. Die VOB/B wird für den privaten Besteller nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich zwischen dem Unternehmer und dem Besteller vereinbart wird und der Unternehmer dem Besteller ein gesondertes Exemplar der VOB/B übergeben hat, damit dieser in die VOB/B Einsicht nehmen kann.

 

5. Beratungspflichten des Unternehmers: Der Unternehmer muss den Besteller vor und bei den Arbeiten auf Risiken und Gefahren des zu erstellenden Werkes hinweisen. Sogar auf die mangelnde Eignung des in Auftrag gegebenen Werkes für den angestrebten Zweck.

 

6. Vergütung: Es gibt für Handwerker keine Gebührenordnung. Vereinbaren Sie daher vor der Auftragserteilung stets einen Festpreis und fixieren Sie schriftlich, welche Arbeiten und Materialien vom Festpreis umfasst sind. Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, so kann der Unternehmer vom Besteller die ortsübliche Vergütung verlangen. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann der Unternehmer vom Besteller hingegen nur dann eine Vergütung verlangen, wenn dies vereinbart wurde. Der Unternehmer kann vom Besteller für vereinbarungsgemäß erbrachte Teilleistungen nach § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des entsprechenden „Wertzuwachses des Werkes“ verlangen. Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so kann der Besteller die Zahlung von Abschlagszahlungen ablehnen. Unwesentliche Mängel berechtigten den Besteller hingegen nicht zur Ablehnung der Abschlagszahlungen.

 

7. Abnahme: Hat der Unternehmer sein Werk vereinbarungsgemäß hergestellt, so ist der Besteller verpflichtet dieses abzunehmen. Bei erheblichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme des Werkes verweigern. Nimmt der Besteller ein Werk trotz ihm bekannter Mängel ab, so kann er seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt verlieren, wenn er sich diese Rechte nicht ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer vorbehalten hat. Sobald das Werk abgenommen ist, ist der Werklohn des Unternehmers fällig. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen und einen angemessenen Teil der Vergütung (das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten) zurückbehalten. Mit der Abnahme beginnt auch der Lauf der Gewährleistungsfrist.

 

8. Sachmängelhaftung: Das Werk ist mangelfrei,wenn es die vereinbarte oder die allgemein übliche Beschaffenheit hat.Ist das erstellte Werk mangelhaft, kann der Besteller vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Er hat bei der Nacherfüllung alle erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten etc.) zu tragen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Nacherfüllung, kann der Besteller die Vergütung mindern (Wert des mangelhaften Werks im Verhältnis zum Wert eines mangelfreien Werks), eine Selbstvornahme vornehmen (der Besteller beseitigt den Mangel selbst bzw. lässt ihn beseitigen und verlangt vom Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen ersetzt), vom Vertag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Der Besteller muss dem Unternehmer keine Nacherfüllungsfrist setzen, wenn dieser die Nacherfüllung ernsthaft verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder es dem Besteller unzumutbar ist, dem Unternehmer nochmals eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.

 

9. Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche: Bei Werkverträgen nach BGB deren Erfolg auf die Herstellung, Veränderung oder Wartung gerichtet ist 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre und in allen anderen Fällen 3 Jahre. Auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft des Werkes zugesichert hat.

 

10. Kündigung: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes den Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Unternehmer kann sodann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen etc. entsprechend anrechnen lassen.

 

11. Werkvertrag und Schwarzgeldvereinbarung:

Ein Werkvertrag mit Schwarzgeldabrede („Ohne-Rechnung-Abrde“) ist nicht immer insgesamt nichtig. Hat ein Unternehmer Leistungen ohne Rechnung erbracht und waren diese Leistungen mangelhaft, so ist er dem Besteller gegenüber schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az.: VII ZR 140/07).

 

12. Fristen im Werkvertragsrecht:

Fristen bei Werkverträgen:
 Gewährleistungsfrist für Sachmängel im BGB 2 Jahre bei Herstellung, Veränderung, Wartung;5 Jahre bei Bauwerken;3 Jahre in allen übrigen Fällen
 Gewährleistungsfrist für Sachmängel am Bauwerk in der VOB/B (2006) 4 Jahre
 Gewährleistungsfrist Arbeiten anFeuerungsanlagen BGB – 5 JahreVOB/B – 2 Jahre
 Verjährung desVergütungsanspruchs  3 Jahre
 Baumaterial-Regress des Lieferanten gegenüber dem Unternehmer  5 Jahre

 

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