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Wer ein defektes Gerät aufschraubt, kann es anschließend nicht mehr reklamieren? Doch doch…

Vor allem an Elektronikartikeln finden sich häufig kleine Siegel, die zerstört werden müssen, wenn man das Gerät Aufschrauben will. Auf diese Weise kann der Verkäufer oder Hersteller im Falle einer Reklamation feststellen, ob der Kunde möglicherweise schon selbst einen Reparaturversuch unternommen hat. Bringt man ein solches Gerät zurück ins Geschäft, bekommt man häufig zu hören, dass eine Reklamation leider nicht mehr möglich sei. Schließlich sei das Gerät schon einmal geöffnet worden. Dadurch habe der Käufer bedauerlicherweise alle Gewährleistungsansprüche verloren. Denn immerhin sei es möglich, dass der beanstandete Defekt erst durch den Reparaturversuch hervorgerufen wurde.

 

Möglich macht dies ja sein, aber möglich ist schließlich ja auch vieles. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache an den Kunden kann sich der Verkäufer mit derlei Spekulationen daher nicht von seiner Gewährleistungspflicht drücken. Wenn er meint, der Käufer selbst habe den Defekt verursacht, dann muss er das hieb- und stichfest beweisen. Die bloße Tatsache, dass ein Gerät schon einmal aufgeschraubt wurde, dürfte in aller Regel kein Beweis dafür sein, dass es gerade hierdurch kaputtging. Aus diesem Grund verliert natürlich niemand seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wenn er einen Computer oder einem sonstigen Artikel aufschraubt, um zunächst einmal selbst das Innenleben zu inspizieren.

 

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist muss umgekehrt der Käufer beweisen, dass der reklamierte Defekt nicht von ihm selbst hervorgehoben wurde, sondern schon von Anfang an bestand. Dies wird nun wiederum ihm schwer fallen, allerdings ganz unabhängig davon, ob er das Gerät irgendwann einmal aufgeschraubt hat oder nicht.

 

Zwei Jahre nach dem Kauf schließlich enden sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers. Jetzt kann ihm allenfalls noch eine Herstellergarantie helfen, die über die gesetzliche Zweijahresfrist hinausgeht. Herstellergarantien sind jedoch eine rein freiwillige Angelegenheit. Wenn der Hersteller seinen Kunden Garantien einräumt, die ihnen von Gesetzes wegen nicht zu stehen, dann kann er das Bestehen des Garantieanspruchs natürlich von allen erdenklichen Bedingung abhängig machen, also auch davon, dass der gekaufte Artikel noch nicht aufgeschraubt wurde. In Garantiebestimmungen findet man diese Klausel daher tatsächlich häufiger. Hier – aber nur hier – ist sie für den Käufer in der Tat bindend. Er kann in einem solchen Fall nur noch auf die Kulanz des Herstellers hoffen.

 

Zusammenfassend heißt das: Gegenüber dem Verkäufer spielt es keine Rolle, ob man ein Gerät schon einmal aufgeschraubt hat oder nicht. Die Ansprüche gegen ihn sind in beiden Fällen die gleichen. Lediglich gegenüber dem Hersteller kann es einen Unterschied machen, ob die Kaufsache schon einmal geöffnet wurde oder nicht.

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