Skip to content

Weg da, oder: Mein Freund kommt sofort!

Samstag ist der reinste Horror in der Stadt. Nicht nur dass die Geschäfte absolut überfüllt sind, die Parkplätze sind es auch.

 

Nach 15 Minuten Suche, hatte ich sodann einen Parkplatz gefunden. Gerade als ich meinen Wagen dort abstellen wollte, stellte sich eine Person genau auf den Parkplatz und sagte mir, dass ihr Freund gleich kommen werde, ich solle mir doch bitte einen anderen Parkplatz suchen.

 

Tja, da stellt sich die Frage, ob Fußgänger tatsächlich Parkplätze blockieren, bzw. frei halten dürfen?

 

Liebe fürsorgliche Parkplatzfreihalter, leider kann ein derartiges „Freihalten“ eines Parkplatzes eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Parklücken sind nicht für Fußgänger, sondern für Autos gemacht. Auch hier gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst! Die Parklücke steht dem Autofahrer zu, der sie als erster erreicht.

 

Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 5 StVO:

 

„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren.“

 

Ich habe mich dennoch dazu entschlossen weiter zu fahren und einen anderen Parkplatz zu suchen, denn – nichts für ungut – aber was passiert mit meinem Auto, wenn ich es dort abgestellt hätte und die erboste Dame sich unbeobachtet fühlt….

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!