Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem man selbst erheblich verletzt, sollte man sehr vorsichtig mit dem Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung (des Unfallverursachers) sein. Nach dem Erhalt der Abfindungssumme von der gegnerischen Haftpflichtversicherung stehen dem Geschädigten in der Regel keinerlei Schadensersatzansprüche mehr gegenüber dieser zu (so auch das Landgericht Coburg, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 13 O 767/07). Die Abfindungsvereinbarungen schließen meistens jegliche weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung aus.
In der Abfindungsvereinbarung sollte man daher bei schweren Verletzungen bestimmte Schadensersatzansprüche ausklammern, so dass man diese auch noch später geltend machen kann.