Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach § 14 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es beim Einsteigen oder Aussteigen aus einem Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so haftet nach Auffassung des Amtsgerichts München dem ersten Anschein zu 100 % derjenige, der zum Ein- bzw. Aussteigen die Fahrzeugtür geöffnet hat. Behauptet der in ein Fahrzeug ein- bzw. aussteigende Verkehrsteilnehmer, dass er den Unfall nicht bzw. nicht mit verursacht hat, so muss er den (Voll-)Beweis für seine Behauptung erbringen (Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 331 C 12987/13
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