Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter nach § 199 StGB beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Für die Straffreiheit kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2011, Az: 2 Ss 30/11).
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