Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ein Entgelt für die Benachrichtigung des Bankkunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung vorsieht, ist gegenüber Bankkunden die Verbraucher sind unwirksam. Die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung kann zu erheblichen Problemen für den Bankkunden führen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Telefon etc.), so dass die Bank aufgrund der bestehenden Schutz- und Treuepflichten dazu verpflichtet ist, den jeweiligen Verbraucher hierüber kostenlos zu unterrichten (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az: XI ZR 290/11).
Nachfolgend die unwirksame AGB-Klausel: „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die ……. den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.“