Ob ein Fahrzeug-Totalschaden vorliegt, ist im Vergleich der Bruttoreparaturkosten zu dem Bruttowiederbeschaffungswert zu ermitteln (BGH, Urteil vom 03.03.09, Az.: VI ZR 100/08).
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte je nach Höhe des bestehenden Fahrzeugschadens auf Reparaturkostenbasis oder auf Totalschadenbasis abrechnen. Übersteigen die Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs, so werden die Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert übersteigen (auch im Rahmen der 130 % – Regelung) nur dann ersetzt, wenn eine Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.