Im Fall wurde ein Kutscher der eine Pferdekutsche mit zwei Pferden mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 Promille im öffentlichen Straßenverkehr (ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen) geführt hatte angehalten. Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ab welchem Alkoholwert eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Pferde-Kutscher vorliegt. Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück findet auf einen Pferde-Kutscher weder der Grenzwert für Kraftfahrer von 1,1 Promille noch der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille Anwendung. Das OLG Oldenburg ist hingegen der Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille auch auf Pferde-Kutscher anzuwenden ist. Nach Auffassung des OLG Oldenburg muss ein Pferde-Kutscher im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer auswirken, so dass er für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille auch auf Pferde-Kutscher anzuwenden ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 Ss 204/13).
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