Ein Vertrag über einen potentiell wirksamen „Liebeszauber“ ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Ein solcher Vertrag kann nicht wirksam geschlossen werden (LG München I, Az.: 30 S 10495/06).
Sachverhalt: Ein Paar trennte sich voneinander. Die ehemalige Lebensgefährtin wollte sich jedoch mit der Trennung nicht abfinden und mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten wieder zusammenfinden. Sie beauftragte daher eine Dame, die sich selbst als Hexe bezeichnete, mit der Durchführung eines Liebeszaubers und zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Leider misslang der Liebeszauber trotz monatelanger Wiederholung. Daraufhin verlangte die ehemalige Lebensgefährtin den gezahlten Betrag von der Liebeszauberin zurück und führte aus, ihr sei von dieser „ein Erfolg“ garantiert worden. Die Liebeszauberin verweigerte jedoch die Rückzahlung und führte aus, dass der Liebeszauber nicht in jedem Fall zum Erfolg führt. Einen Erfolg habe sie auch nicht garantiert. Sowohl das Amtsgericht München noch das Landgericht München hatten ein Verständnis für die „Zauberei“.
Entscheidungsgründe: Die Liebeszauberin wurde von beiden Gerichten zur Rückzahlung des erhaltenen Zauberlohns verurteilt, da der Zaubervertrag der Parteien auf eine Leistung gerichtet war, die objektiv nicht zu erfüllen ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Liebeszauberin einen Liebeserfolg garantiert hatte oder nicht. Da die Liebeszauberin die von ihr versprochene Leistung objektiv nicht erbringen kann, musste sie den Liebeszauberlohn wieder zurückzahlen.