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Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt kann trotz des Bestehens eines rechtskräftigen Unterhaltstitels verwirkt sein, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend gemacht wird. Die Annahme der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt setzt voraus, dass der Berechtigte diesen über eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.05.2013).

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