Derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug öffnet, darf die Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen, wobei regelmäßig das Öffnen nur um eine Spaltbreite von bis zu 10 cm zulässig ist. Kommt es beim Öffnen der linken Fahrzeugtüre zur Fahrbahn hin zu einem Verkehrsunfall, so besteht ein Anscheinsbeweis für die Unfallverursachung durch den Wagentüröffner (LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2011, Az: 9 S 16/11).
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