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Verkehrsunfall – Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer kann nach einem Verkehrsunfall den Ersatz der fiktiven Verbringungskosten sowie der UPE-Aufschläge verlangen, wenn beide Schadenspositionen bei der Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (LG Hanau, Urteil vom 09.04.2010, Az: 2 S 281/09).

Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch auf vollständige Restitution gerichtet, d.h. der Geschädigte soll so gestellt werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Zu dem Ersatzanspruch in Geld gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört auch die Verbringung des beschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich. Das gilt entsprechend auch für Verbringungskosten. Dass bei der fiktiven Abrechnung ihre Entstehung nicht sicher ist, rechtfertigt einen Abzug zu Lasten des Geschädigten nicht. Der nach dem Willen des Gesetzgebers zugelassenen fiktiven Schadensberechnung ist immanent, dass der Geschädigte frei über den erforderlichen Ausgleichsbetrag verfügen kann. Er braucht nicht nachzuweisen, dass die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei tatsächlich angefallen sind. Eine Ausnahme normiert § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich nur für die Mehrwertsteuer, die nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich anfällt (LG Hildesheim, Urteil vom 01.04.2010, Az: 7 S 254/09).

Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über einen eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teuren Stundensätze der markengebundenen Werkstätten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.10 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 27.05.10 – 10 U 3379/09, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.10 – 1 U 140/09, juris Rn. 42; Urt. v. 16.06.08 – 1 U 246/07, DAR 2008, 523, juris Rn. 59; KG, Urt. v. 10.09.07 – 22 U 224/06; KGR Berlin 2008, 610; OLG Dresden, Urt. v. 13.06.01 – 13 U 600/01, DAR 2001, 455, juris Rn. 11; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Hildesheim, NZV 2010, 575; LG Kiel, DAR 2010, 270; LG Lübeck, BeckRS 2009, 0478; LG Aachen, NZV 2005, 649; MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 350). Die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.04.96 – 6 U 144/95, DAR 1996, 400; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 14 mwN) ist durch die BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.03 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1), so das LANDGERICHT ROSTOCK, Az.: 1 S 240/10, Urteil vom 02.02.2011.

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