Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Absenders dar. Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe durch den Empfänger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber diesem zu (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az: 4 O 287/11). Der Wille des Absenders an der Geheimhaltung muss jedoch aus der Email hervorgehen bzw. in der Email erkennbar sein. Hierfür reicht z.B. nachfolgender Disclaimer aus: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.
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