Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen, für die Mieter ebenfalls nicht haftet (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 09.11.2010, Az: 1 W 56/10).
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