Skip to content

Verkehrsunfall – gegnerische Versicherung verweist auf günstigere Reparaturwerkstatt – zulässig?

Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!