Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.
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