Vorsicht! Führt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Vergleichsgespräche hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung, so verlängern diese Vergleichsgespräche die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 7 Sa 283/08). Versäumt der Arbeitnehmer die 3 wöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz, so gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Die 3 Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist mithin unbedingt einzuhalten!