von Dr. Christian Kotz
1. Das Restaurant hält die Tischreservierung nicht ein: Wenn ein Gast einen Tisch in einem Restaurant reserviert, dient dies der Anbahnung eines Bewirtungsvertrages. Wird nach seinem Eintreffen kein Tisch in zumutbarer Zeit frei (ca. 10 – 15 Min.), hat er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gastwirt. Nimmt der Gast eine vorgenommene Reservierung nicht in Anspruch, so kann dies natürlich im Umkehrfall zu einem Schadensersatzanspruch des Gastwirtes gegen den Gast führen. Hierbei ist zu unterscheiden:
Verbindliche Reservierung: Wenn der Gast bestimmte Speisen zu einem festen Preis (z.B. Menü für vier Personen) bestellt hat, ist die Bestellung verbindlich. Abbestellungen muss der Gastwirt nicht mehr akzeptieren. Wenn der Gast z.B. wegen Schnee oder Eisglätte das Essen ausfallen läßt, kann der Gastwirt Schadensersatz verlangen. Er muss jedoch beweisen, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist (z.B. es wurden wegen der Reservierung andere Gäste abgewiesen oder Aufwendungen für zusätzliches Personal getätigt).
Bloße Tischbestellung: Legt der Gast bei einer Reservierung nur die Zeit und die Anzahl der Personen fest, ohne ein bestimmtes Essen zu bestellen, kann dies ebenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Gastwirtes führen. Jedoch muss dieser beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
2. In welchem Zeitraum muss ein Gastwirt eine Bestellung ausführen? Essen: Nach 30-40 Minuten vergeblichen Wartens darf der Gast gehen, allerdings muss er in dieser Zeit mindestens einmal nach dem Essen gefragt haben. Wartet der Gast trotzdem auf das Essen, so kann er nach 90-minütiger Wartezeit die Rechnung um 20 – 30 % mindern; bei einem 4-Gänge-Menü nach 180 Minuten um 25 – 35 %. Getränke: Hier gilt eine Wartezeit von 20 – 30 Minuten. Bei Getränken kann der Gast schon nach einer Wartezeit von 20 Minuten den Getränkepreis um 20 – 30 % mindern.
3. Welche Rechte hat der Gast bei mangelhaften Speisen? Ist etwas nicht in Ordnung, muss sich der Gast sofort beschweren. Einen „kalten Braten“ muss der Gast sofort reklamieren, damit der Gastwirt ihn aufwärmen oder einen frischen Braten servieren kann. Der Gastwirt hat das Recht auf „Nachbesserung“. Wenn etwas unappetitlich ist, z.B. der Gast findet das bekannte „Haar in der Suppe“, so kann er entscheiden, ob er eine Preisminderung vornimmt oder die Speise ohne Bezahlung zurückgehen lässt. In schlimmeren Fällen (z.B. die Salatsoße ist verdorben) muss der Gast die Speise nicht bezahlen und darf die Bestellung insgesamt „stornieren“. Der Gast zahlt in den Fällen der fristlosen Vertragskündigung nur das, was er schon gegessen und getrunken hat.
Vorsicht: Dies gilt jedoch nicht für reine Geschmacksfragen. Ist z.B. der Weißwein geschmacklich zu sauer, muss der Gast ihn bezahlen. Sollte aber z.B. das Weinglas verschmutzt sein, muss der Wirt ohne Berechnung einen neuen Wein servieren.
4. Welche Rechte hat der Gast bei mangelhaftem Service? Ist ein Kellner zu launisch sollte sich der Gast sofort bei dessen Vorgesetzten beschweren und einen anderen Kellner verlangen. Sollten sich die Umgangsformen nicht bessern, kann der Gast den bestehenden Bewirtungsvertrag fristlos kündigen. Bezahlen muss er in diesen Fällen nur das, was er bisher gegessen und getrunken hat. Die offenstehende Rechnungssumme kann zudem aufgrund des mangelhaften Services noch um ca. 5 – 7 % gekürzt werden.
5. Störungen durch andere Gäste: Wird der Restaurantbesuch durch das ungebührliche Verhalten anderer Gäste gestört, so stellt dies auch einen Mangel dar. Der Gastwirt muss die anderen Gäste auffordern sich gebührlich zu verhalten. Tritt keine Besserung ein, kann der Gast den Bewirtungsvertrag fristlos kündigen.
6. Stellen Gräten in Fischgerichten einen Mangel dar? Verkauft der Gastwirt den Fisch ausdrücklich als Grätenfrei (z.B. nach ausdrücklicher Nachfrage) oder bestellt man ein Fischfilet, so muss der Gast nicht mit Gräten im Fischgericht rechnen. Findet er trotzdem eine Gräte im bestellten Fischgericht, so stellt dies einen Mangel der Speisen dar. Der Gast kann den Preis des Fischgerichts in diesem Fall mindern.
7. Der Kellner schüttet versehentlich Rotwein/Bier/Essen über die Kleidung des Gastes: In diesem Falle haften der Gastwirt und der Kellner für den entstandenen Schaden (z.B. Reinigungskosten oder Wertersatz in Höhe des Zeitwertes).
8. Verbrennen am heißen Teller/Schüssel/Essen: Es stellt eine vertragliche Nebenpflicht des Gastwirts bzw. des Kellners dar, den Gast darauf hinzuweisen, dass der Teller bzw. die bestellte Speise (sehr) heiß ist. Konnte der Gast nicht damit rechnen, dass der Teller bzw. die Speise (sehr) heiß ist, haftet der Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
9. Wer haftet für die Garderobe? In den meisten Restaurants hängen Schilder mit dem Wortlaut: „Für Garderobe wird nicht gehaftet“. Diese Schilder entlasten den Gastwirt jedoch nicht. Kommt es zu einem Diebstahl, so haftet der Gastwirt gem. § 701 BGB, wenn dieser oder ein Kellner die Kleidung entgegengenommen hat und die Garderobe für den Gast nicht einsehbar war. War die Garderobe jedoch im Blickfeld des Gastes, so muss der Gast selbst auf seine Kleidung achten.
10. Der Kellner bringt trotz mehrmaliger Aufforderung die Rechnung nicht: Wenn der Gast innerhalb von 30 Minuten dreimal laut und deutlich unter Zeugen (z.B. andere Gäste) um die Rechnung gebeten hat, darf er gehen.
Wichtig: Er muß jedoch seine Anschrift und seine Telefonnummer hinterlassen, damit der Wirt ihm die Rechnung zusenden kann. Anderenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen als „Zechpreller“.Verläßt ein Gast das Restaurant bewußt ohne zu bezahlen, so stellt dies einen Betrug nach § 263 StGB dar.
11. Zahlt immer der letzte Gast die Rechnung? Nein. Dem Gastwirt obliegt die Rechnungslegung für den Bewirtungsvertrag. Er muss darlegen und beweisen welche Speisen und Getränke der einzelne Gast konsumiert hat. Der Gastwirt muss jeden Gast einzeln abkassieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ein Gast dazu bereit erklärt, alle Speisen und Getränke zu bezahlen.
12. Darf der Gastwirt einem Betrunkenen den Fahrzeugschlüssel abnehmen? In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 19, 152, 154) festgestellt, daß der Ausschank und Genuß alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften bzw. Restaurants „zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört, auch wenn dies nicht selten zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit der Gäste führt“. Die Verabreichung alkoholischer Getränke durch den Gastwirt an seine Gäste wird als sozial übliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten anerkannt. Der Gastwirt darf einem Gast nur dann den Fahrzeugschlüssel abnehmen, wenn die Trunkenheit des Gastes einen solchen offensichtlichen Grad erreicht hat, daß dieser nicht mehr „Herr seiner Sinne ist“ und nicht mehr eigenverantwortlich handeln und fahren kann (= Sturzbetrunken).
13. Darf man in einem Restaurant die Toilette benutzen ohne Gast zu sein? Nein. Der Gastwirt stellt seine Toiletten in der Regel nicht der „Öffentlichkeit“ zur Verfügung. Er kann mithin einem „Nicht-Gast“ die Benutzung seiner Toiletten untersagen.
14. Nach dem Essen erkrankt der Gast. Muss der Gastwirt hierfür haften? Verdirbt sich ein Gast aufgrund fehlerhafter Essenszubereitung oder des Verzehrs von verdorbenen Speisen den Magen, kann er von dem Gastwirt Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Der Gast muss jedoch den Nachweis dafür erbringen, dass er sich den Magen in der Gaststätte an dem dargereichten Speisen verdorben hat und nicht aufgrund einer Mahlzeit zuhause oder bei einem anderen Gastwirt. Diesen Nachweis kann der Gast jedoch in der Regel nicht führen. Fühlt man sich bereits im Restaurant unwohl, sollte man sich aus Beweissicherungsgründen Essensreste einpacken lassen (sog. „Doggybag“ – Hundetüte).
15. „Köbes-Recht“: Akzeptiert der Gast, dass der Gastwirt ihm ungefragt immer wieder ein neues Getränk serviert, so muss er dem Gastwirt mitteilen, wenn er keine weiteren Getränke mehr serviert bekommen möchte.