Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur dann herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist. Ein Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem alten Mietspiegel ist nur in diesem extra geregelten Ausnahmefall. Ist ein neuer Mietspiegel bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens vorhanden, so ist das Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem Mietspiegel formal unwirksam LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az: 4 S 61/09).
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