Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz des Vorliegens eines Sachgrunds (z.B. Elternzeitvertretung) unwirksam sein, wenn eine lange Gesamtdauer der wiederholten Befristungen vorliegt (z.B. 11 Jahre mit 13 Befristungen – Befristung unwirksam) oder eine ungewöhnlich Hohe Anzahl von Befristungen (4 Befristungen mit 7 Jahren und 9 Monaten Befristung nicht unwirksam) gegeben ist (BAG, Urteil vom 18.07.2012, Az: 7 AZR 783/10; 7 AZR 443/09).
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