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Bank muss bei Anlageberatung offenbaren, ob sie Rückvergütungen erhält

Eine Bank muss bei einer Anlageberatung offenlegen, ob sie für die Anlageempfehlungen eine verdeckte Rückvergütung aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07). Damit der jeweilige Kunde objektiv beurteilen kann, ob die Anlageberatung in seinem Interesse oder im Interesse der Bank erfolgt bzw. erfolgt ist. Die Bank ist insoweit beweisbelastet. Im Streitfalle muss die Bank bei Nichtaufklärung sogar beweisen, dass der Kunde die Anlage auch getätigt hätte, wenn richtig und vollumfänglich beraten worden wäre.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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