Eine Bank muss bei einer Anlageberatung offenlegen, ob sie für die Anlageempfehlungen eine verdeckte Rückvergütung aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07). Damit der jeweilige Kunde objektiv beurteilen kann, ob die Anlageberatung in seinem Interesse oder im Interesse der Bank erfolgt bzw. erfolgt ist. Die Bank ist insoweit beweisbelastet. Im Streitfalle muss die Bank bei Nichtaufklärung sogar beweisen, dass der Kunde die Anlage auch getätigt hätte, wenn richtig und vollumfänglich beraten worden wäre.
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