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Verkehrssicherungspflichtverletzung im Urlaubshotel – Haftung

Ein Reisemangel kann darin liegen, dass von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht, und die sich dann in Form der Verletzung des Reisenden realisiert. Im Fall ist die Reisende dadurch verletzt worden, dass sich die stirnseitig am Waschtisch im Badezimmer befestigte Granitplatte löste und auf ihren rechten Fuß fiel, womit sie nicht rechnen musste. Diese Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch ein Hotel muss sich der Reiseveranstalter nach § 278 BGB zurechnen lassen, so dass die Reise des Reisenden mangelhaft war und der Reiseveranstalter gemäß §651 f. Abs. 1 BGB dem Reisenden Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2012, Az: 16 U 169/11).

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