Bekommt ein Arbeitnehmer einen beantragten Urlaub nicht gewährt und nimmt er sodann eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung vor und erscheint nicht zur Arbeit, kann ein solches Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder ob das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor vom Arbeitgeber nicht hätte abgemahnt werden müssen (ArbG Krefeld, Urteil vom 08.09.2011, Az: 1 Ca 960/11).
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