Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die Katzenhaltung Mitmieter oder Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden. Werden Katzen ausschließlich in der Mietwohnung gehalten, so gehen von diesen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Störungen aus, so dass der Vermieter eine Katzenhaltung nicht wirksam untersagen kann (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).
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