Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2012, Az.: 5 AZR 627/11 entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsieht, verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die vom Erfolg einer Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klageeinreichung der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht sind. Nichts Anderes gilt für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 9 Sa 138/13).
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