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Treppenstufe im Gehwegbereich als Gefahrenquelle nicht erkennbar – Verkehrssicherungspflichtverletzung

Eine Gefahrenquelle liegt vor, wenn sich der Weg bzw. die Treppenstufe nicht in einem Zustand befindet, der in der Regel eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, wobei es dem Benutzer zuzumuten ist, dass er sich auf gewisse Unebenheiten und Niveauunterschiede einstellt und sein Gehverhalten entsprechend anpasst. Eine Gefahrenquelle liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn dem Benutzer ein Einstellen auf einen erheblichen und zur Schadensauslösung/Sturz geeigneten Niveauunterschied/Höhenunterschied nicht möglich ist, weil die Stelle für den üblichen Benutzer der fraglichen Stelle nicht hinreichend und frühzeitig genug erkennbar ist. Bereits Niveauunterschiede von mehr als2 cmkönnen dabei unter besonderen Umständen eine Haftung aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen.

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