Eine Gefahrenquelle liegt vor, wenn sich der Weg bzw. die Treppenstufe nicht in einem Zustand befindet, der in der Regel eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, wobei es dem Benutzer zuzumuten ist, dass er sich auf gewisse Unebenheiten und Niveauunterschiede einstellt und sein Gehverhalten entsprechend anpasst. Eine Gefahrenquelle liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn dem Benutzer ein Einstellen auf einen erheblichen und zur Schadensauslösung/Sturz geeigneten Niveauunterschied/Höhenunterschied nicht möglich ist, weil die Stelle für den üblichen Benutzer der fraglichen Stelle nicht hinreichend und frühzeitig genug erkennbar ist. Bereits Niveauunterschiede von mehr als2 cmkönnen dabei unter besonderen Umständen eine Haftung aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen.
Im vorliegenden Fall hatte die Treppenstufe eine Höhe von ca. 10 –11 cm. Trotz guter Lichtverhältnisse war die Stufe jedoch von der Oberseite her nicht klar gegenüber dem dahinterliegenden Areal erkennbar, so dass die Benutzerin „ins Leere“ trat, stürzte und sich verletzte. Da die Treppenstufe nicht erkennbar war, lag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, für die die verklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Treppennutzerin haftet (Landgericht Bonn, Urteil vom 04.04.2012, Az: 1 O 424/11).