Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (z.B. beim Autokauf) für Mängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Wegen auftretender Mängel kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des bestehenden Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Der Verkäufer muss den bestehenden Mangel auf seine Kosten beheben. Er muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen (z.B. 14 Tage).
Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern, oder den Kaufpreis mindern. Eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen. Unter Umständen kann der Käufer vom Verkäufer auch noch Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen fordern.
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei Kaufverträgen des täglichen Lebens 2 Jahre. Sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher jedoch nicht.
Tritt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Vertragsgegenstandes ein Mangel auf, so wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Vertragsgegenstand bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Garantie:
Unter einer „Garantie“/einem „Garantievertrag“ versteht man eine freiwillige vertragliche Leistung. Sie besteht unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen. Eine Garantie kann über oder unter den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen liegen. In der Regel liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen.
Häufig behaupten gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Käufer unrichtigerweise, er habe nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag und keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer (z.B. im Gebrauchtwagenhandel).