Die Vermutung der Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung gilt nur geeichten Heizkosten-Messgeräten. Den von einem nicht mehr geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt diese Vermutung nicht zu. In diesem Fall muss bei einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachgewiesen werden. Diese Beweislastverteilung gilt jedoch nur für die Heizkostenabrechnung, insbesondere für die Heizkostenabrechnung zwischen Mieter und Vermieter (Oberlandesgericht München, Beschluss vom: 13.01.2011, Az: 32 Wx 32/10).
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