Skip to content

Hausverkauf – Hinweispflicht bzgl. Feuchtigkeitsschäden

Beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Hausnutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem wesentliche Fehler oder Mängel eines Hauses oder eines Grundstücks dürfen daher vom Verkäufer regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei Haus- und Grundstücksmängeln, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Über Feuchtigkeitsschäden eines Hauses ist seitens des Verkäufers jedoch grundsätzlich aufzuklären. Gerade solche Mängel stellen offenbarungspflichtige Umstände dar. Der Verkäufer ist z.B. dazu verpflichtet, ungefragt einen Mangel in der Außenabdichtung zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen Verdacht hat. Dies muss er auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch nicht abgeschlossen wurde oder der Verkäufer nach einem Sanierungsversuch zumindest mit dem Auftreten von weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnet oder sie für möglich hält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013, Az.: 1 U 132/12 – 37).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!