Skip to content

Überspannungsschäden – Schadensersatzanspruch gegenüber Netzbetreiber?

Ja, nach der Niederspannungsanschlussverordnung (kurz NAV) kann der jeweilige Kunde Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.

Die Schadensersatzansprüche aufgrund unregelmäßiger Stromversorgung oder Stromunterbrechung basierend auf technischen Problemen bestehen in der Regel nur gegenüber dem Netzbetreiber und nicht gegenüber dem Stromversorger/Stromlieferant.

Der Netzbetreiber haftet für Sachschäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Der Schaden muss jedoch mehr als 30,00 Euro betragen. Die Obergrenze für Sachschäden beträgt 5000,00 Euro je Anschlussinhaber (vgl. § 18 NAV).

Ferner gibt es noch weitere Haftungshöchstgrenzen. Bei Schäden von Leib, Leben, Gesundheit etc. haftet der Netzbetreiber uneingeschränkt für jede Art des Verschuldens.

Tritt ein Schadensfall ein, so wird zunächst vermutet, dass der Netzbetreiber fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt und dadurch den Stromausfall/Überspannung verschuldet hat. Der Netzbetreiber kann jedoch diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Aufgrund der häufig nicht sanierten Stromnetze liegt eine fahrlässige Haftung des Netzbetreibers jedoch nahe.

Bei Schadensfällen muss der jeweilige Verbraucher den Schaden unverzüglich dem jeweiligen Netzbetreiber melden. Die Schadenshöhe als solche muss er hingegen bei der Meldung nicht beziffern. Es reicht z.B. aus, den Defekt eines Laptops oder einer Heizung dem Netzbetreiber zu melden.

Für Schäden die durch höhere Gewalt hervorgerufen wurden haftet der Netzbetreiber hingegen nicht.

Häufig versuchen Netzbetreiber die Geschädigten zu verunsichern oder behaupten einfach, dass sie nicht haften. Man sollte sich diesbezüglich nicht verunsichern lassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!