Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB nicht begründen (LG Düsseldorf, Az.: 29 Ns 3/11, Urteil vom 06.05.2011). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB mit bestraft. Der Anwendungsbereich des § 142 StGB nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden, findet § 142 StGB keine Anwendung. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbeschädigung (Geringfügigkeitsgrenze liegt ca. 50,00 Euro – umstritten) geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht.
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