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Kündigungsschutzklage – Frist zur Einlegung

Vorsicht! Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert und kein Kleinbetrieb vorliegt (Arbeitsvertrag vor dem01.01.2004 abgeschlossen 5 Arbeitnehmer, danach 10 Arbeitnehmer).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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