Wird durch die falsche Ampelschaltung ein Verkehrsunfall verursacht, haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger dem Geschädigten auf Schadensersatz. Ein sog. „feindliches Grün“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch „Grün“ der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Es handelt sich auch dann um „feindliches Grün“, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen „Grün“ leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße durch das Lichtzeichen „grün“ freigegeben ist, während er auf der kreuzenden Straße – bei ausgeschalteter Ampel – durch das Verkehrszeichen freigegeben ist, welches den Vorrang anordnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 9 U 23/12).
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