Ein Telekommunikationsunternehmen ist bei dem Umzug eines Kunden dazu verpflichtet, diesem an seinem neuen Wohnort, die gleichen Leistungen zum gleichen Entgelt zur Verfügung zu stellen, wie an seinem alten Wohnort, wenn dies technisch möglich ist (LG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 12 S 246/10). Ein Sonderkündigungsrecht der bestehenden Telefon- und Internetdienstleistungsverträge besteht bei einem Umzug nicht (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10).
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