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Umtausch von Weihnachtsgeschenken und sonstige Käuferrechte

Es kommt darauf an, wo man die Geschenke gekauft hat. Hat man die Geschenke in einem Ladenlokal vor Ort gekauft, so kann man die Geschenke nicht einfach umtauschen bzw. zurückgeben. Viele Händler gewähren jedoch aus Kulanz einen Umtausch. Hierauf hat man jedoch keinen gesetzlichen Anspruch!

Wurden die Weihnachtsgeschenke vom Verbraucher in einem Internetshop, per Telefon, per Telefax oder im Versandhandel gekauft (sog. Fernabsatzvertrag), so können die Verträge innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Hat man die Weihnachtsgeschenke über das Internetauktionshaus eBay gekauft, so können die Verträge innerhalb von 1 Monat widerrufen werden.

Wer trägt die Rücksendekosten bei Fernabsatzverträgen? Die Kosten der Rücksendung muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt. In allen anderen Fällen muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt der Verkäufer.

Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat man? Einem Verbraucher steht bei dem Kauf von Neuware eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten und bei Gebrauchtware von 12 Monaten – ab Erhalt der Ware – zu. Die Gewährleistung kann nur bei Kaufverträgen zwischen zwei Verbrauchern ausgeschlossen werden (z.B. Privatverkauf über das Internetauktionshaus eBay). Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss man als Käufer vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen. Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern.


Käufe im Fernabsatzhandel:


1. Kaufvertragsschluss beim Fernabsatzvertrag – Wann kommt ein Vertrag zustande?

Bestellt man über eine normale Internetseite/Internetshop, Telefon, Telefax, Versandhandel Waren im Internet, so gibt man mit der Bestellung lediglich ein Angebot an den Betreiber der Internetseite/Internetshop ab (sog. „invitatio ad offerendum“). Dieses Angebot kann der Betreiber annehmen oder ablehnen. Lehnt er das Angebot ab, so kommt kein Kaufvertrag zustande.

2. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. bei eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versendet hat (z.B. Postaufgabe).

3. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim Fernabsatzvertrag:

a. Bei einem Kaufvertrag der über eine normale Internetseite/Internetshop geschlossen wurde, beträgt die Widerrufs-/Rückgabefrist bei ordnungsgemäßer Belehrung 2 Wochen.

b. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt im übrigen auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware; Autos oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.

c. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung zurückgesendet werden.

4. Wer trägt im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe die Versendungskosten und die Gefahr des Untergangs der Ware? Die Kosten der Rücksendung muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Ob der Unternehmer im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe auch die angefallenen „Hinsendekosten“ tragen muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat man als Käufer? Ist die Ware bereits bei Zusendung mangelhaft, so sollte man bei einem Verbrauchsgüterkauf den Kaufvertrag widerrufen bzw. die Ware zurückgeben. Im übrigen steht einem Verbraucher bei dem Kauf von Neuware eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten und bei Gebrauchtware von 12 Monaten – ab Erhalt der Ware – zu. Die Gewährleistung kann nur bei Kaufverträgen zwischen zwei Verbrauchern ausgeschlossen werden (z.B. Verkauf über das Internetauktionshaus eBay). Bietet der Verkäufer beschädigte Waren zum Verkauf an, so muß er die Warenbeschädigungen bzw. Mängel bis ins Detail beschreiben. „Vergisst“ der Verkäufer etwaige Mängel, so stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss man zunächst vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen. Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern.


Kauf bei dem Internetauktionshaus eBay:


1. Kaufvertragsschluss bei eBay: Bei eBay-Auktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen, in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch auf den Verkauf der angebotenen Ware an ihn. Der Verkäufer kann nach dem Ende der Auktion auch nicht einseitig die vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Kaufpreis, Versandkosten) ändern.

2. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versandt hat (z.B. Postaufgabe).

3. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim eBay-Kauf: a. Die Widerrufs-/Rückgabefrist beträgt bei eBay-Auktionen einen Monat, da der jeweilige eBay-Händler den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss in Textform über das bestehende Widerrufs-/Rückgaberecht belehren kann. b. Ab dem 01.11.2009 soll das Widerrufs-/Rückgaberecht bei eBay nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch 2 Wochen betragen! c. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlischt hingegen nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist. d. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt im übrigen auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware; Autos oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht hingegen kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen. e. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt werden. Auch unfrei versandte Ware muss vom Verkäufer angenommen werden. f. Ferner kann der Verkäufer nicht verlangen, dass ihm die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.

4. Wer trägt im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe die Versandkosten und die Gefahr des Untergangs der Ware? a. Die Kosten der Rücksendung muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. Dies muss jedoch ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart werden, sonst muss der Verbraucher gar keine Rücksendungskosten zahlen. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. c. Ob der Unternehmer im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe auch die angefallenen „Hinsendekosten“ tragen muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 01.10.2008 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat man als Käufer? a. Ist die Ware mangelhaft, so sollte man bei einem Verbrauchsgüterkauf den Kaufvertrag widerrufen bzw. die Ware zurückgeben. b. Verbraucher können bei Verkäufen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Hierfür sollte man im Angebotstext angeben: „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. c. Gewerbliche Verkäufer können bei dem Verkauf von Gebrauchtware die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr beschränken. Bei Neuware beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Erhalt der Ware. d. Bei Mängeln kann man Nacherfüllung (Reparatur/Nachlieferung) vom Verkäufer verlangen. Die anfallenden Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Scheitert die Reparatur bzw. Nachlieferung, so kann man vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz verlangen e. Bei dem Internetauktionshaus eBay darf nur Originalware verkauft werden. Beim Kauf eines Plagiats, kann man auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss vom Kaufvertrag zurücktreten. f. Beim Kauf von gestohlenen Waren vom Dieb erwirbt man kein Eigentum und muss die Ware auf Verlangen wieder an den Eigentümer herausgeben.

6. Warenkauf vom eBay-Verkaufsagenten: Der eBay-Verkaufsagent verkauft im eigenen Namen Ware die im Eigentum von Dritten steht. Er tritt hierbei als Unternehmer auf und muss für die verkaufte Ware eine Gewährleistung von mind. 1 Jahr sowie ein Widerrufs-/Rücktrittsrecht einräumen. Achtung: Auch wenn man als normaler eBay-Nutzer für Freunde Waren verkauft, wird man als Verkäufer Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten!

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