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Türspion – Überwachung des Hausflurs im Mietshaus per Video-Türspion zulässig?

Ein Mieter darf keinen Video-Türspion in die Eingangstüre seiner Mietwohnung einbauen um damit das Geschehen im Treppenhaus und im Flur aufzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter Auseinandersetzungen mit anderen Mietern hat. Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Mitmieter und deren Besucher. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und nicht dem alleinigen Hoheitsbereich eines Mieters unterstehen oder seinem alleinigen Hausrecht unterfallen (Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2013, Az.: 413 C 26749/13).

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