Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung kann dadurch erheblich gemindert sein, wenn andere Mitmieter aus einer umliegenden Wohnung in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchen und dieser Rauch in die Wohnung des Betroffenen zieht und dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen ist, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen bzw. erheblich einzuschränken. Der Betroffene Mieter kann in solchen Fällen die Miete um 5 % mindern (LG Hamburg, Az.: 311 S 92/10, Urteil vom 15.06.2012).
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