Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot – ob als Wiederholungsfall oder als berechtigt festgestellter Erstfall – rechtfertigt an sich – nach Abmahnung – nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010, Az.: 3 Sa 30/10, allenfalls eine rechtmäßige Kündigung.
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