Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom18.02.2009, Az.: 9 K 384/09, schließt eine Tätigkeit als Table-Dancerin auf charakterliche Eigenschaften, die mit dem Polizeidienst nicht vereinbar sind.
Eine Bewerberin für den Polizeivollzugdienst hatte Fotos im Internet veröffentlicht, auf denen sie in einer Bar in Stiefeln und Bikini getanzt hatte. Im Internet bezeichnete sie sich zudem als Polizeimeisteranwärterin.