Ein Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die einem Reisenden dadurch entstehen, dass er im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht und sich verletzt (im Fall – blutende Platzwunde am Kopf). Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist nach allgemeiner Lebenserfahrung im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Ein Reisender muss daher in diesem Bereich eine besondere Vorsicht walten lassen. Rutscht er auf nassen Fliesen aus und verletzt er sich, so kann er keinerlei Ansprüche gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14).
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