Bei einem Sturz über einen ordnungsgemäß aufgestellten Straßenbegrenzungspfosten im allg. Straßenverkehr kann man in der Regel keine Ansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber dem Straßenlastbauträger geltend machen, da es für Straßenbegrenzungspfosten weder eine verbindliche Bauvorschrift noch eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift gibt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.07.2010, Az: 4 W 281/10).