Stürzt ein Fußgänger nachts im Wald in einen Steinbruch, der nicht mit einem Zaun gesichert worden ist, so besteht keine Haftung des Steinbruchinhabers wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. In den Landeswaldgesetzen ist in der Regel normiert, dass der Wald auf eigene Gefahr betreten werden kann und diesbezüglich keine Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer für abseits von Waldweg gelegene Gefahrenquellen besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010, Az: 7 U 13/10).
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