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Sicherstellung von herrenlosem Eigentum durch Polizei

Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder – objektiv – mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre. Maßgeblich ist dabei die Prognose der Polizeibeamten über den mutmaßlichen Willen der Eigentümerin zum Zeitpunkt des Handelns unter Beurteilung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten. Der mutmaßliche Wille ergibt sich aus dem objektiven Interesse. Entscheidend ist im Einzelfall, ob die Eigentumsbeeinträchtigung wahrscheinlich ist. Der Eigentümer hat bei einer berechtigten Eigentumssicherstellung auch die Kosten der Sicherstellung durch die Polizeibeamten zu tragen (VG Aachen, Urteil vom 20.07.2011, Az: 6 K 1228/10).

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