Eine Arbeitnehmerin die befristet als Schwangerschaftsvertretung für eine schwangere Mitarbeiterin eingestellt wird, muss vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber ihre bestehende Schwangerschaft nicht offenlegen (LAG Köln, Urteil vom 11.10.2012, Az.: 6 Sa 641/12). Die Frage, ob eine Offenbarungspflicht der Schwangeren besteht, wenn direkt ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft ansteht, hat das LAG Köln offen gelassen.
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