Wird ein Fahrzeug in einer Verkaufsanzeige zwischen Verbrauchern offensichtlich und ausdrücklich als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, so kann dies ein Gewährleistungsausschluss darstellen. Wird die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ versteckt im Anzeigentext verwendet, so stellt die Bezeichnung keinen ordnungsgemäßen Gewährleistungsausschluss dar (AG München, Urteil vom 17.11.2009, Az: 155 C 22290/08).
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