Die Kosten eines eingeholten Kfz-Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall haben der Schädiger und seine KFZ-Haftpflichtversicherung auch bei einem Mitverschulden des Geschädigten am Verkehrsunfall in voller Höhe zu erstatten (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az: 5 U 144/10).
Sachverständigenkosten sind – außer bei Bagatellschäden – erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt. Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen Der Sachverständige kann nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden.